Das Beschäftigungsende ist auch davon abhängig, dass der Arbeitnehmer nach wie vor eine Arbeitsbereitschaft signalisiert.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende nach gerichtlichem Vergleich und Arbeitsbereitschaft

Der Arbeitnehmer ist seit 18 Monaten versicherungspflichtig beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 3.000 EUR. Nach einem Streit kündigt ihm der Arbeitgeber am 31.1. fristlos und stellt ihn mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung frei. Der Arbeitgeber übermittelt der Krankenkasse folgende Abmeldung:

Abgabegrund: "30"

Beschäftigungszeit: 1.1. bis 31.1.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 3.000 EUR

Personengruppenschlüssel: 101

Der Arbeitnehmer ist mit der Kündigung nicht einverstanden und erhebt dagegen Klage beim Arbeitsgericht. Außerdem beantragt er bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit zahlt daraufhin ab 1.2. Arbeitslosengeld und übermittelt der zuständigen Krankenkasse eine Anmeldung zum 1.2.

Fortsetzung des Sachverhalts

In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im April schließen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

  • Ende der Beschäftigung durch ordentliche Kündigung zum 31.3.
  • Nachzahlung der Vergütung für Februar und März in Höhe von insgesamt 6.000 EUR

Ergebnis: Die Agentur für Arbeit fordert das gezahlte Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber zurück. Insoweit ist der Arbeitgeber von der Nachzahlung des Arbeitsentgelts an den Arbeitnehmer befreit. Des Weiteren storniert die Agentur für Arbeit die Anmeldung zum 1.2. und rechnet die entrichteten Beiträge für Februar und März zurück. Sie erstellt eine neue Anmeldung zum 1.4.

Der Arbeitgeber entrichtet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Nachzahlung für Februar und März an die zuständige Krankenkasse.

Die zuvor erstellte Meldung wird wie folgt berichtigt:

Abgabegrund: "30"

Beschäftigungszeit: 1.1. bis 31.3.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 9.000 EUR

Personengruppenschlüssel: 101

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