Die zuvor beschriebenen Regelungen[1] gelten allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer seine Bereitwilligkeit zur Arbeitsleistung zu erkennen gegeben hat.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende nach gerichtlichem Vergleich und fehlender Arbeitsbereitschaft

Sachverhalt und Meldung des Arbeitgebers zunächst wie im Beispiel[2] oben: Fristlose Kündigung und Abmeldung zum 31.1.

Fortsetzung des Sachverhalts

Der Arbeitnehmer ist mit der Kündigung nicht einverstanden und erhebt dagegen Klage beim Arbeitsgericht. Einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt der Arbeitnehmer nicht, da er bereits Anfang Februar einen neuen Arbeitsvertrag mit Beschäftigungsbeginn zum 1.3. unterschreibt. Zu diesem Zeitpunkt nimmt er die Arbeit auch auf.

In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im April schließen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

  • Ende der Beschäftigung durch ordentliche Kündigung zum 31.3.
  • Nachzahlung der Vergütung für Februar und März in Höhe von insgesamt 6.000 EUR

Ergbnis: Mit der Aufnahme der neuen Beschäftigung am 1.3. entfällt die Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber entrichtet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Nachzahlung daher nur für Februar an die zuständige Krankenkasse.

Die zuvor erstellte Meldung wird wie folgt berichtigt:

Abgabegrund: "30"

Beschäftigungszeit: 1.1. bis 28.2.

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt: 6.000 EUR

Personengruppenschlüssel: 101

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