§ 15 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BEEG sehen vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst auf "Antrag" des Arbeitnehmers hin innerhalb von 4 Wochen ab dieser Geltendmachung des Teilzeitwunschs über die "Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung" eine Einigung versuchen sollen (sog. Konsensverfahren). In erster Linie sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also über sämtliche Modalitäten der gewünschten Elternzeitteilzeitarbeit auf dem Verhandlungsweg einig werden. Der "Antrag" des Arbeitnehmers ist formlos – auch mündlich – möglich.

Einen solchen vom Arbeitnehmer isoliert verfolgten Antrag als Einigungsversuch kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen und formlos ablehnen. § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG, der eine schriftliche Begründung vorschreibt, gilt nach seiner systematischen Stellung nur für die gemäß § 15 Abs. 7 BEEG (vom Arbeitnehmer einseitig) beanspruchte Arbeitszeitverringerung.

Gelingt ein Einigungsversuch nicht oder lässt der Arbeitgeber die 4-Wochenfrist aus § 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG reaktions- oder ergebnislos verstreichen, sieht das Gesetz weder eine konkrete Sanktion zulasten des Arbeitgebers noch eine Fiktion vor. Insbesondere gilt die Zustimmung des Arbeitgebers nicht als erteilt. Der Arbeitnehmer ist dann vielmehr gezwungen, das förmliche einseitige Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 BEEG einzuleiten (sog. Anspruchsverfahren).

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Verringerung der Arbeitszeit während der Teilzeit geeinigt, so ist eine solche Einigung – auch wenn sie mehrfach erfolgte – nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 6 BEEG anzurechnen.[1]

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