Die vorstehend dargestellten Grundsätze zu Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber gelten auch bei Aufnahme einer selbstständigen Teilerwerbstätigkeit. Auch hier sollte der Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit hinreichend beschreiben; für den Arbeitgeber empfiehlt es sich, sich die Einhaltung der 32-Stunden-Obergrenze – im Fall eines vor dem 1.9.2021 geborenen Kindes die 30-Stunden-Obergrenze – schriftlich bestätigen zu lassen.
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