Der Kündigungsschutz greift grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Elternzeit nach dem BEEG vorliegen und das Arbeitsverhältnis durch das Verlangen des Arbeitnehmers nach Elternzeit bzw. dessen Antritt modifiziert wurde. Bei anderen Freistellungen gilt der Kündigungsschutz grundsätzlich nicht (Ausnahme § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG). Während des besonderen Kündigungsschutzes als Arbeitnehmer in der Elternzeit darf eine Kündigung nicht ausgesprochen werden. Eine Kündigungserklärung, die dem Arbeitnehmer während der Elternzeit oder des Schutzzeitraums davor zugeht, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Beendigungszeitpunkt, also das Ende der Kündigungsfrist, außerhalb der Elternzeit liegt. Kündigt der Arbeitgeber aber vor der Inanspruchnahme der Elternzeit bzw. vor Beginn des "Antragsschutzzeitraums", so beendet die Kündigung grundsätzlich das Arbeitsverhältnis, auch wenn bei Auslaufen der Kündigungsfrist die Elternzeit begonnen hat. Diese Kündigung kann aber dennoch aus anderen Gründen unwirksam sein. Wusste der kündigende Arbeitgeber, z. B. eine Personalabteilung am Hauptsitz, nichts vom Sonderkündigungsschutz, muss sich der Arbeitnehmer nach einer Ansicht in der Rechtsprechung analog § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverzüglich innerhalb von 2 Wochen auf den Sonderkündigungsschutz wegen Elternzeit berufen.[1]

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