Während der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmer Belegschaftsmitglied und ist damit zur Betriebsratswahl wahlberechtigt.[1] Zweifelhaft ist allerdings, ob ein Betriebsratsmitglied bei Antritt der Elternzeit zeitweilig verhindert i. S. d. § 25 Abs. 1 BetrVG ist, sodass ein Ersatzmitglied nachrücken müsste. Keinesfalls ist das der Fall, wenn der Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet. Das BAG ist aber auch sonst der Auffassung, dass das Betriebsratsmitglied nicht allein wegen der Elternzeit an der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit verhindert ist.[2] Das BAG ist zudem der Auffassung, dass Fahrtkosten des in Elternzeit befindlichen Betriebsratsmitglieds zu Betriebsratssitzungen (immer) vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn der Arbeitnehmer nicht ohnehin zur Arbeitsleistung im Betrieb ist. Damit stellt das BAG Betriebsräte in Elternzeit gegenüber "normalen" Betriebsratsmitgliedern und auch gegenüber allen anderen Arbeitnehmern anders. Arbeitnehmer können während der Elternzeit an Betriebsversammlungen teilnehmen, die Zeit der Teilnahme ist wie Arbeitszeit nach § 44 BetrVG zu vergüten.[3]

Zur Mitbestimmung bei Vereinbarung einer Teilzeittätigkeit vgl. den Beitrag Elternzeit: Teilzeitarbeit, Abschn. 2.3.5.

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