Seit dem 1.1.2024 sind zusätzlich zur Unterbrechungsmeldung der Beginn und das Ende einer Elternzeit für (freiwillig) gesetzlich krankenversicherte Personen gesondert zu melden.

 
Hinweis

Privatversicherte und Minijobber

Für Privatversicherte und Minijobber besteht keine Pflicht zur Abgabe der Elternzeit-Meldungen.

Der Beginn ist mit dem Abgabegrund "17" und das Ende mit dem Abgabegrund "37" zu melden. Die Ende-Meldung enthält sowohl das Beginn- als auch das End-Datum. Dies gilt auch dann, wenn die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres hinaus in Anspruch genommen wird.

Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen. Mehrere aufeinander folgende Elternzeiten sind nicht separat zu melden.

Die Meldepflicht entsteht erstmalig bei Elternzeiten, die ab dem 1.1.2024 beginnen. Elternzeiten, die bereits vorher begonnen haben und über den 31.12.2023 hinaus in Anspruch genommen werden, sind weder für deren Beginn noch für deren Ende meldepflichtig.

Der Beginn und das Ende einer Elternzeit sind immer dann zusätzlich zu melden, wenn die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Die Unterbrechung muss bei pflichtversicherten Personen mindestens einen Kalendermonat umfassen. Bei freiwilligen Mitgliedern einer Krankenkasse sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge