Eine Unterbrechungsmeldung ist immer dann zu erstellen, wenn

  • die versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Entgelt unterbrochen ist,
  • die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat dauert,
  • das Beschäftigungsverhältnis trotz der Unterbrechung fortbesteht und bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommen wird und
  • der Versicherte nach Wegfall der Zahlung von Entgelt

    • entweder Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld bezieht oder
    • Elternzeit genommen oder freiwilliger Wehrdienst geleistet wird.

Daraus ergibt sich, dass bei Arbeitnehmern, die arbeitsunfähig sind, aber Entgeltfortzahlung erhalten, eine Unterbrechungsmeldung nicht erforderlich ist. Erst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit so lange dauert, dass ein voller Kalendermonat nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, kann eine Unterbrechungsmeldung unter den oben genannten Voraussetzungen erforderlich sein.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit

Beispiel 1

Arbeitsunfähigkeit vom 25.2. bis 10.4.

Entgeltfortzahlung vom 25.2. bis 6.4.

Krankengeld vom 7.4. bis 10.4.

Ergebnis: Keine Unterbrechungsmeldung

Beispiel 2

Arbeitsunfähigkeit vom 25.2. bis 10.6.

Entgeltfortzahlung vom 25.2. bis 6.4.

Krankengeld vom 7.4. bis 10.6.

Ergebnis: Unterbrechungsmeldung erforderlich

 
Hinweis

Gesonderte Elternzeit-Meldung ab 1.1.2024

Seit dem 1.1.2024 hat der Arbeitgeber für gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zu der Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende der Elternzeit bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Eine Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn die Elternzeit nach dem 31.12.2023 begonnen hat.

Der Beginn der Elternzeit ist mit dem Abgabegrund "17" und das Ende mit dem Abgabegrund "37" zu melden. Darüber hinaus gehende Meldungen sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Elternzeit über den 31.12. eines Jahres fortbesteht. Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung spätestens jedoch 6 Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen.

Eine gesonderte Elternzeit-Meldung ist nicht erforderlich für geringfügig beschäftigte und privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

 
Hinweis

Freiwilliger Wehrdienst

Wird freiwilliger Wehrdienst geleistet, muss der Arbeitgeber zusätzlich zu der Unterbrechungsmeldung den Dienst auf einem besonderen Vordruck melden. Dieser Vordruck wurde dem Dienstverpflichteten zusammen mit dem Einberufungsbescheid zugesandt.

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