Nimmt der Vater Elternzeit in Anspruch, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Sie erhält den Abgabegrund "52". Mit dieser Kennzeichnung wird deutlich, dass es sich hier um Elternzeit und nicht um einen unbezahlten Urlaub handelt.

Nimmt eine Mutter Elternzeit in Anspruch, dürfte häufig eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund "52" nicht erforderlich sein. Die Elternzeit schließt sich in der Regel an den Bezug von Mutterschaftsgeld an. Dann wurde bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Abgabegrund "51") abgegeben.

Der Abgabegrund "52" gilt auch dann, wenn die Mutter nach 2 Jahren die Beschäftigung wieder aufnimmt und zu einem späteren Zeitpunkt die letzten 12 Monate der Elternzeit in Anspruch nimmt.

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