Während der Elternzeit ist (entgeltliche) Teilzeitarbeit bis zu 32 Wochenstunden (bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden)[1] im Durchschnitt des einzelnen (Lebens-)Monats[2] beim eigenen Arbeitgeber oder – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit bis zu 32 Wochenstunden möglich.[3] Bei der Berechnung sind zunächst die tatsächlich gearbeiteten Stunden (inkl. Überstunden bzw. eventuelle Unterstunden) zu berücksichtigen. Heranzuziehen sind aber auch Entgeltfortzahlungszeiträume ohne Arbeitsleistung (Urlaubstage, gesetzliche Feiertage, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Mehrere Beschäftigungen sind zusammenzurechnen.[4] Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern daher insgesamt 64 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe von § 15 Abs. 57 BEEG einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit für eine Mindestdauer von 2 Monaten (vgl. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG) auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden.[5] Der Teilzeitanspruch kann zweimal beansprucht werden.[6] Das Gesetz unterscheidet zwischen dem auf eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien zielenden "Konsensverfahren"[7] und dem einseitigen "Anspruchsverfahren"[8] bei Scheitern einer Einigung. Dabei sind einvernehmliche Teilzeitregelungen nicht auf den zweimaligen Anspruch anzurechnen. Das Anspruchsverfahren baut dabei auf dem Konsensverfahren auf und setzt voraus, dass eine Einigung nicht erzielt werden konnte.[9] Voraussetzungen: Beschäftigtenzahl (regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen ohne Auszubildende), 6-monatiges Bestehen des Arbeitsverhältnisses sowie keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe; die vom Arbeitgeber darzulegenden Gründe müssen von besonderem Gewicht sein.[10]

Aufgrund der Neuregelung im "Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige"[11] müssen Arbeitgeber, die dem Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, ihre Ablehnungsentscheidung zukünftig schriftlich begründen (Neufassung in § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG). Hierdurch werden die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, auch für die betroffenen Eltern transparent. Ablehnung samt Begründung müssen dem Arbeitnehmer innerhalb der 4- bzw. 8-Wochen-Frist nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG zugehen.

Eine Lehrerin kann bei nicht entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Belangen eine Elternteilzeit auch während des laufenden Schuljahres unter Einschluss der Sommerferien beanspruchen.[12]

Der Antrag muss Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten und soll die gewünschte Verteilung angeben. Er muss so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber mit einem einfachen "Ja" annehmen kann.[13] Dieser Anspruch auf sog. Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit "verlangt" wird.[14] Der Antrag muss jedoch nicht anfänglich zusammen mit dem Elternzeitverlangen gestellt werden, er kann auch später aus der Elternzeit heraus gestellt werden.[15] Über den Teilzeitwunsch soll innerhalb von 4 Wochen eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt werden.[16] Gelingt eine Einigung nicht, kann der Arbeitnehmer 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn durch schriftliche Mitteilung die Verringerung beanspruchen, sofern er Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes wünscht[17]; die Mitteilungsfrist verlängert sich auf 13 Wochen, wenn der Arbeitnehmer Teilzeit im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes arbeiten möchte[18]; dem Arbeitnehmer ist im letzten Fall eine vorausschauende Planung möglich. Diese Mitteilung nach § 15 Abs. 7 Nr. 5 BEEG kann auch mit dem Antrag nach § 15 Abs. 5 BEEG verbunden werden. Der Arbeitgeber muss bei seiner Reaktion auf den Antrag 2 unterschiedliche Fristen beachten:

  • Will der Arbeitnehmer Teilzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen,
  • bei Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes innerhalb von 8 Wochen

– jeweils nach Zugang des Antrags gerechnet – schriftlich ablehnen und diese Ablehnung begründen.[19]

Nach der Ablehnung des Antrags kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Arbeitgeber muss dafür die in seiner Ablehnung bereits aufgeführten dringenden betrieblichen Gründe vortragen und dafür Beweis anbieten. Angesichts der vorprozessualen Begründungspflicht ist fraglich, ob der Arbeitgeber insoweit an seine Begründung gebunden ist oder auch weitere Gründe nennen kann. Richtigerweise ist hier eine Bindung seines prozessualen Vortrags an die schriftliche Begründung nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG (neu) zu bejahen – zu...

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