Bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung eines Kindes werden aus der Beschäftigung in der Regel keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Damit dem betreffenden Elternteil jedoch keine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht, gelten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als gezahlt.[1] Der Mutter oder/und – bei entsprechender Entscheidung – dem Vater werden die Zeit der – ggf. anteiligen – Elternzeit bis zu insgesamt 3 Jahren für jedes Kind als rentensteigernde Zeit angerechnet. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden pauschal vom Bund gezahlt. Die in der Rentenversicherung anzurechnende Elternzeit beginnt im Allgemeinen nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wenn die Elternzeit von beiden Elternteilen anteilig genommen wird, werden insgesamt höchstens 36 Kalendermonate als Elternzeit für beide Elternteile zusammen in der Rentenversicherung angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Dauer der Erziehungszeit

Geburt des Kindes am 12.4.2024. Die Erziehungszeit der Mutter beginnt am 8.6.2024 und endet – bei Inanspruchnahme nur durch Mutter oder Vater 3 Jahre nach der Geburt des Kindes – am 11.4.2027.

Die Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit durch übereinstimmende Erklärung zugeordnet.

Bei der Erziehung von mehreren Kindern vervielfacht sich die Anzahl der Jahre, für die Pflichtbeiträge als entrichtet gelten.

Wird während der Elternzeit eine rentenversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht Rentenversicherungspflicht sowohl für die Beschäftigung als auch für die Elternzeit (sog. Mehrfachversicherung).

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