Etwas anders gilt, wenn während der Elternzeit ein Wechsel von einem versicherungspflichtigen in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgenommen wurde und die Einmalzahlung während der geringfügig entlohnten Beschäftigung ausbezahlt wird.[1] In diesem Fall ist zunächst zu klären, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist, ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung in der Regel auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt. Dies ermöglicht eine entsprechende Zuordnung. Soweit die Einmalzahlung dem Beschäftigungsabschnitt zugeordnet wird, in dem die geringfügige Beschäftigung besteht, gelten für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung die Beitragsgruppen, die in dem Monat gelten, in dem die Einmalzahlung gezahlt wird und somit auch zuzuordnen ist. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Kalenderjahr allein die Zeiten, in denen die Beschäftigung geringfügig ausgeübt wurde, zu berücksichtigen.

[1]

S. Abschn. 5.2.1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge