Grundsätzlich ist gemäß § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG die Steuerklasse maßgeblich, die im letzten Monat des Bemessungszeitraums galt. Ändert sich die Steuerklasse während des Bemessungszeitraums, ist gemäß § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG die Steuerklasse entscheidend, die während der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums galt.[1] Bei mehrfachem Wechsel ist die Steuerklasse maßgeblich, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse für sich genommen.[2]

Zulässig ist ein Wechsel der Steuerklassen mit dem Ziel, ein höheres Elterngeld zu erzielen.[3] Nach einem solchen Wechsel ist jedoch ein weiterer Wechsel innerhalb desselben Jahres unzulässig.[4]

Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebene Broschüre erklärt den Wechsel von Steuerklasse V auf IV für grundsätzlich zulässig, den auf Steuerklasse III nur, wenn diese innerhalb des gesamten Bemessungszeitraums länger gegolten hat als die vorherige Steuerklasse (d. h. ein Wechsel müsste spätestens 7 Monate vor der Geburt stattfinden); allerdings bindet diese Auffassung in keiner Weise.

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