Regelmäßig gezahlte Provisionen sind als Einkommen zu berücksichtigen.[1]

Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Provisionen, die nur einmal jährlich gezahlt werden, weil sie kein laufender Arbeitslohn sind. Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitraum gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt.[2]

Insgesamt gilt im Übrigen die sog. "modifizierte Zuflusstheorie". Diese führt in der Regel zur Berücksichtigung nur von tatsächlich zugeflossenen Vergütungsbestandteilen, es wird aber auch das im Bemessungszeitraum erarbeitete und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahlte Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes zugrunde gelegt, wenn nicht der Bezugszeitraum bereits abgelaufen ist.[3]

Zu § 2f Abs. 1 Satz 1 BEEG hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Beiträge zu Versorgungswerken mit in die Abzüge einzubeziehen sind.[4]

Im Grundsatz werden die positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft zusammengerechnet.

Gemäß § 9 BEEG trifft den aktuellen oder ggfs. den früheren Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit. Er muss – soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist – der nach § 12 BEEG zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen bescheinigen. Verstöße sind nach Maßgabe von § 14 BEEG bußgeldbewehrt.

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