Die Ermittlung des Netto-Erwerbseinkommens ist ausführlich geregelt in den §§ 2c2f BEEG.

Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden nicht nur Arbeitseinkommen gerechnet, sondern auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 BEEG). Maßgebend sind die einkommensteuerrechtlichen Begriffe für im Inland zu versteuernde Einkünfte. Im Inland zu versteuernden Einkünften stehen nach der EU-Richtlinie über soziale Sicherheit Einkünfte aus den EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Schweiz gleich[1], werden also weiterhin als Einkommen beim Elterngeld berücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Einnahmen, die nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuerrechts zu behandeln sind (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).

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