Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG).

Es bleiben einige Zeiträume unberücksichtigt: Außer Betracht bleiben Kalendermonate,

Im Übrigen wird zur Berechnung des Elterngeldes unverändert für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume abgestellt, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2d BEEG). Es besteht davon abweichend ein Antragsrecht der berechtigten Person nach § 2 Abs. 4 BEEG.

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