Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes die berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.[1] Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt (Bezugsdauer: § 4 BEEG). Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Ab dem 1.4.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile nur für einen der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.[2] Möglich ist in diesen Fällen jedoch der gleichzeitige Bezug von Elterngeld Plus.[3]

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das Elterngeld Plus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder gilt außerdem (§ 4 Abs. 5 BEEG): Wenn das Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die Eltern länger Elterngeld. Bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, je nachdem wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde.

[1] BSG, Urteil v. 15.12.2015, B 10 EG 3/14 R: Erholungsurlaub im Vollzeitarbeitsverhältnis unterbricht nicht die Ausübung einer den Elterngeldanspruch ausschließenden Tätigkeit.
[2] Vgl. die Regelung im neu geschaffenen und ab dem 1.4.2024 (§ 28 Abs. 1a BEEG) geltenden § 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG.
[3] Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG in der ab dem 1.4.2024 geltenden Fassung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge