Aufgrund des Bezugs von Elterngeld ist keine gesonderte Meldung oder Meldegrund nach der DEÜV vorgesehen.

4.1 Meldung der Unterbrechung der Beschäftigung

Zeiten der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung, Zeiten des Elterngeldbezugs bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit unterbrechen das Beschäftigungsverhältnis. Daher müssen solche Zeiträume vom Arbeitgeber mit einer Unterbrechungsmeldung übermittelt werden. Das bis zum Beginn der Unterbrechung erzielte Arbeitsentgelt ist zu melden. Zusätzlich zu einer Unterbrechungsmeldung ist seit dem 1.1.2024 auch der Beginn (Abgabegrund "17") und das Ende (Abgabegrund "37") der Elternzeit zu melden.[1]

[1]

S. Elternzeit, Abschn. 6.

4.2 Abmeldung bei Ende der Beschäftigung

Endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung, bevor die Arbeit wieder aufgenommen wird (z. B. keine Arbeitsaufnahme nach Beendigung des Elterngeldbezugs/der Elternzeit), muss vom Arbeitgeber eine zusätzliche Abmeldung erstellt werden. Als Arbeitsentgelt ist in diesem Fall der Betrag "000000" EUR anzugeben. Das bis zum Beginn der Unterbrechung erzielte Arbeitsentgelt wurde den Sozialversicherungsträgern bereits zuvor mit der Unterbrechungsmeldung übermittelt. Zusätzlich ist in diesen Situationen auch eine Ende-Meldung der Elternzeit mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.

4.3 Sonderzahlungen in der Elternzeit

Wird während der Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. gezahlt, ist die Unterbrechungsmeldung zu stornieren und eine neue, korrigierte Meldung abzugeben. Das in der Unterbrechungsmeldung angegebene Arbeitsentgelt erhöht sich um die Höhe des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts. Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist hierbei zu berücksichtigen. Ersatzweise kann auch eine Sondermeldung mit Abgabegrund "54" (Meldung einer Einmalzahlung außerhalb der Jahresmeldung) abgegeben werden.

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