Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn während der Entsendung nach Deutschland beim ausländischen Arbeitgeber lediglich ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis besteht. Dies bedeutet, dass die Hauptpflichten ruhen, somit kein Arbeitsentgelt gezahlt wird und der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, die dem ausländischen Unternehmen zugerechnet werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Zahlung des Entgelts nur ein Kriterium darstellt. In diesem Zusammenhang muss geprüft werden, ob der ausländische Arbeitgeber das Entgelt des Arbeitnehmers weiterhin in seiner Entgeltabrechnung im Ausland ausweist, die Lohnkosten steuerlich als Betriebsausgaben im Ausland geltend gemacht werden und ob dem ausländischen Unternehmen der wirtschaftliche Erfolg angerechnet wird.

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