Durch den Dienstvertrag wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.[1] Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein[2], d. h. einmalige oder auf Dauer angelegte Tätigkeiten oder solche einfacher oder höherwertiger Art. Im Gegensatz zum Werkvertrag zielt der (freie) Dienstvertrag nicht auf ein "Werk" und damit auf ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder einen bestimmten Arbeitserfolg ab, sondern auf (unabhängige) Dienste. Der Dienstvertrag ist der Vertragstyp, durch den menschliche Arbeit selbst zum Gegenstand des Rechtsverkehrs wird. Dennoch kann es im Einzelfall schwierig sein, den Dienstvertrag vom Werkvertrag abzugrenzen, da viele Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Dienstvertrags als auch im Rahmen eines Werkvertrags ausgeübt werden können. Gemeinsam ist dem Dienst- und Werkvertrag, dass sie eine entgeltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben.[3]

Maßgebend für die Unterscheidung der Vertragstypen sind zunächst der beim Werkvertrag vereinbarte Arbeitserfolg und die vertragliche Risikoverteilung. Trägt der zu einer Tätigkeit verpflichtete Vertragspartner die Vergütungsgefahr im Fall des Scheiterns seiner Bemühungen, so ist dies ein Wesensmerkmal des Werkvertrags. Für den Dienstvertrag der selbstständig Tätigen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eingehende Regelungen, insbesondere zur Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverpflichtungen bei Annahmeverzug, Befristung, ordentliche und außerordentliche Kündigung.[4]

Beim Dienstvertrag geht es um die selbstständige und fachgemäße Erbringung von Dienstleistungen, wobei der Verpflichtete ohne Übernahme einer Erfolgsgarantie in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht weitgehend frei bestimmt, wie die Leistung auszuführen ist.

Für den Dienstvertrag der selbstständig Tätigen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eingehende Regelungen, insbesondere zur Fälligkeit der Vergütung, Zahlungsverpflichtungen beim Annahmeverzug, Befristungsregeln, ordentliche und außerordentliche Kündigung.[5]

[3] Busche, Münchner Kommentar zum BGB, 2020, § 631, Rzn. 10 ff.

3.1 Vertragspflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer

Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, sei es eine freiberuflich oder gewerblich tätige Einzelperson oder ein Unternehmen, selbstständig die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen. Die Leistung ist nach dem Gesetz "im Zweifel" persönlich zu erbringen.[1] Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung besteht insbesondere bei sog. höchstpersönlichen Leistungen, wenn es auf die besondere Fähigkeit der betreffenden Person ankommt, z. B. Chefarzt bei einer Operation gegen besondere Vergütung.[2] Die Möglichkeit der Erbringung der Dienstleistung durch Dritte muss sich entweder aus den vertraglichen Bestimmungen oder aus den Umständen ergeben.[3]

Vertraglich – oft nicht formulierte – Nebenpflichten des Auftragnehmers können zum Beispiel Auskünfte über eine eingeschränkte Verwendbarkeit bestimmter Lösungen oder über Fernwirkungen sein.

Für die ordnungsgemäß erbrachte Dienstleistung schuldet der Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diese ist nach dem Gesetz[4] grundsätzlich nach Ausführung der Leistung zu entrichten. Es ist jedoch zulässig, abweichend davon im Interesse des Auftragnehmers Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu vereinbaren.

Als Nebenpflichten des Auftraggebers kommen Mitwirkungspflichten wie das Bereitstellen betrieblicher Unterlagen, Auskünfte über betriebliche Verhältnisse, Mitbenutzung bestimmter Programme oder der EDV-Anlage in Betracht.

[3] Weidenkaff in Palandt, BGB, 2020, § 613, Rz. 3.

3.2 Typische Merkmale des Dienstvertrags

Für den selbstständigen Dienstvertrag sind aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht die folgenden Merkmale typisch:

  • Erbringung der vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung des Auftragnehmers,
  • keine Erfolgsgarantie für die Dienstleistung,
  • Entgelt nicht an einen bestimmten Erfolg, sondern nur an die ordnungsmäßige Erbringung der Dienstleistung geknüpft,
  • keine Eingliederung des Auftragnehmers in die betriebliche Organisation des Auftraggebers,
  • keine arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers.

Diese Merkmale können zur Beurteilung des einzelnen Vertragstyps herangezogen werden; letztendlich kommt es hier wiederum auf den Einzelfall an, der anhand der Gesamtumstände zu beurteilen ist.

3.3 Betriebliche Anwendungsfälle für den Abschluss von Dienstverträgen

Betriebliche Aufgaben, die eigenständig definiert und aus dem gewöhnlichen Betriebsablauf ausgegliedert werden können, können in der Regel auch im Rahmen eines Dienstvertrags erbracht werden:

  • Entwicklung von Software,
  • Wartung in bestimmten Intervallen ohne Garantie für die ständige Einsatzbereitschaft,
  • Betriebliche Aus- und Weiterbildung durch externe Dozenten und Trainer,
  • Bewachung,
  • Beratung bezüglich EDV, bei Personalauswahl oder zu konkreten technischen Problemen und Projek...

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