Werden Einmalzahlungen in der Zeit bis 31.3. eines Jahres gezahlt und können sie in mindestens einem Sozialversicherungszweig weder im Monat der Zahlung, noch aufgrund der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze vom 1.1. bis 31.3. in voller Höhe der Beitragspflicht unterworfen werden, ist die Märzklausel anzuwenden und eine Zuordnung zum Vorjahr vorzunehmen. In diesen Fällen muss die Einmalzahlung der Einzugsstelle über eine Sondermeldung gemeldet werden.

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