2.1 Zuordnungsmonat

Eine Einmalzahlung, die dem Arbeitnehmer während der fortbestehenden Beschäftigung gezahlt wird, ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Einmalzahlung auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet werden, wenn dieser zum Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist.

2.2 Statuswechsel

Sofern im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung eine Änderung im Versicherungsstatus des Arbeitnehmers eintritt, sind beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Es kommt für die Beitragsberechnung der Einmalzahlungen darauf an, welchem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist.[1] Ein Wechsel im Versicherungsstatus liegt u. a. bei einem Übergang von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung vor.

[1]

S. Zeitpunkt der Zuordnung,

BE v. 18.11.2015: TOP 4.

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