Eine Einmalzahlung, die dem Arbeitnehmer während der fortbestehenden Beschäftigung gezahlt wird, ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Einmalzahlung auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet werden, wenn dieser zum Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist.

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