Ist gesetzlich kein erzwingbares Einigungsstellenverfahren für eine konkrete Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorgesehen, wird die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 6 Satz 1 BetrVG tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in diesen Fällen nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im Voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.[1] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der Spruch der Einigungsstelle keine bindende Wirkung für die Parteien, sondern lediglich die Bedeutung eines Vorschlags. Die Unterwerfung und die Annahme können von den Betriebsparteien formlos erklärt werden. Die Unterwerfung kann auch generell in einer Betriebsvereinbarung erfolgen, soweit für bestimmte Meinungsverschiedenheiten die bindende Einigung der Einigungsstelle vereinbart ist. Dagegen ist es nicht möglich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich im Voraus für alle Meinungsverschiedenheiten dem Spruch der Einigungsstelle unterwerfen.

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