Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, ggf. durch einen Spruch, die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zu ersetzen. Der Spruch der Einigungsstelle stellt rechtlich eine Betriebsvereinbarung dar (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Damit ist der Einigungsstelle – wie auch Arbeitgeber und Betriebsrat – die Befugnis verliehen, für den Betrieb Recht zu setzen. Diese Befugnis besteht aber nur ihm Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, denn nur soweit das Mitbestimmungsrecht reicht, kann das Tätigwerden der Einigungsstelle nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einseitig von Arbeitgeber oder Betriebsrat verlangt werden. § 100 ArbGG bezeichnet das als die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Ein Spruch einer Einigungsstelle, der Regelungen trifft, für die dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht, ist unwirksam und kann auch außerhalb der Frist nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG jederzeit angefochten werden. Wichtig ist, dass der Regelungsauftrag der Einigungsstelle durch die Betriebsparteien klar bestimmt ist. Regelungen, die über das Mitbestimmungsrecht hinausgehen, können Arbeitgeber und Betriebsrat nur einvernehmlich treffen, aber nicht die Einigungsstelle durch einen Spruch.

Die verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle ist im Betriebsverfassungsgesetz vor allem in folgenden Fällen vorgesehen:

  • bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten[1],
  • bei Ausgleichsmaßnahmen wegen Veränderungen des Arbeitsplatzes[2],
  • bei der inhaltlichen Gestaltung der Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen[3],
  • bei der Schaffung personeller Auswahlrichtlinien[4],
  • bei der Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen[5],
  • bei der Aufstellung eines Interessenausgleichs oder Sozialplans bei Betriebsänderungen[6],
  • bei Auseinandersetzungen bezüglich der zeitlichen Lage von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder[7],
  • bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern[8],
  • bei der Regelung der Betriebsratssprechstunden[9],
  • bei Arbeitnehmerbeschwerden.[10]

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