Seitens des Trägers muss die Gewährung der Leistungen beantragt werden. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist nicht möglich. Die Antragstellung zur Wahrung des Förderbeginns ist formfrei, kann also beispielsweise schriftlich erfolgen. Für Zeitpunkte vor der Antragstellung können keine Leistungen erbracht werden. Allerdings sollte anschließend ein Förderantrag auf dem Vordruck der Arbeitsgemeinschaft (Antrag-Zusatzjobs) mit einer Maßnahmebeschreibung nachgeholt werden. Alternativ ist es möglich, die Gewährung nach vorausgegangenen Planungsgesprächen in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger und dem Jobcenter festzulegen. Antragsteller erhalten ggf. einen Bewilligungsbescheid, im Vereinbarungsfall erfolgt eine Kostenübernahmeerklärung.

Die Leistungen werden nach entsprechendem Nachweis (Monatsbericht des Trägers) monatlich nachträglich an den Träger erbracht. Abschlagszahlungen sind möglich.

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