OFD Magdeburg, 19.4.2002, S 2337 - 30 - St 223

Durch Änderung derR 13 LStR 2002 hat sich u.a. der Mindestbetrag für die steuerfreie Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen auf 154 EUR monatlich erhöht. Diese Erhöhung hat sich auch auf die steuerliche Behandlung der an ehrenamtliche Wahlhelfer gezahlten Erfrischungsgelder ausgewirkt.

Aus diesem Grund sind die Absätze 1 und 2 des Erlasses des FinMin Sachsen-Anhalt vom 19.4.1999 ab dem Veranlagungszeitraum 2002 entsprechend den neuen LStR 2002 anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 ändern sich wie folgt:

Die steuerliche Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtlich Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V. mitR 13 LStR 2002. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 154 EUR monatlich, steuerfrei.

Wird ein Betrag von weniger als 154 EUR monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuerfrei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nachR 13 Abs. 3 Satz 6 LStR 2002 für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag fährt, nur 154 EUR steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2

LStR 2002 R 13 Abs. 3

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