1 Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig

Der für die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber weiter gezahlte Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Wird ein Ehrenamt unentgeltlich ausgeübt, so ist i. d. R. weder eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht noch ein Dienstverhältnis anzunehmen. Anders verhält es sich, wenn der ehrenamtlich Tätige laufende Bezüge erhält und auch die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses gegeben sind.[1] Die Bezüge sind grundsätzlich auch dann steuerpflichtig, wenn sie als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet werden.

2 Steuerliche Förderung

Aus steuerlicher Sicht sind Ehrenämter danach zu unterscheiden, ob die hierfür gewährten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder aus Kassen der Privatwirtschaft gezahlt werden.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bestehen großzügige Steuerbefreiungen, weil öffentliche Kassen nur Aufwandsersatz leisten.

Für nebenberufliche Ehrenämter in der Privatwirtschaft ist die Steuerbefreiung an enge Voraussetzungen und Höchstbeträge geknüpft. In Betracht kommen

  • der Übungsleiter-Freibetrag für die nebenberuflich ausgeübte unterrichtende, künstlerische und pflegerische Tätigkeit[1],
  • der Ehrenamtsfreibetrag für nebenberufliche Funktionärstätigkeiten[2] sowie
  • der Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer bzw. Pfleger.[3]

2.1 Nebenberufliche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft

2.1.1 Zeitliche Abgrenzung der Nebenberuflichkeit

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können deshalb auch solche Personen tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Studenten oder Rentner. Für die Prüfung der 1/3-Grenze ist jeweils der tatsächliche Tätigkeitszeitraum mit der Stundenzahl der Haupttätigkeit zu vergleichen. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass bei einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die 1/3-Grenze erfüllt ist. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen eine für seinen Tätigkeitsbereich höhere Stundenzahl für eine Vollzeitbeschäftigung nachzuweisen. Bei zeitlich befristeten unterjährigen Tätigkeiten kann die Nebenberuflichkeit nicht durch die Verteilung der geleisteten Stunden auf das gesamte Kalenderjahr erreicht werden. Eine Ausnahme besteht für ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt eingesetzt werden. Bei ehrenamtlichen Einsätzen in Ferien- und Freizeitlagern wird die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit unterstellt.

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Der zeitliche Umfang ist für die Frage, ob eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für jede einzelne Tätigkeit getrennt zu beurteilen.[1] Bei verschiedenartigen Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit getrennt zu prüfen, ob die geleistete Stundenzahl 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit nicht überschreitet.

Gleichartige Tätigkeiten sind dagegen für die Prüfung der 1/3-Grenze zusammenzurechnen. Tätigkeiten gelten als gleichartig, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen. Bei Lehrkräften im Schulbetrieb kann diese Abgrenzung schwierig sein.[2] Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist als Teil seiner Haupttätigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt, z. B. zusätzliche Schichtdienste im Hauptberuf ableistet.[3]

2.1.2 Übungsleiterfreibetrag

Bei einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher o. Ä.,
  • Pfleger in einer inländischen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen (karitativen) Einrichtung,
  • Künstler

bleiben von der hierfür gezahlten Vergütung insgesamt 3.000 EUR jährlich (bis 2020: 2.400 EUR) steuerfrei.[1] Der Betrag gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden.[2] Eine Aufteilung des Freibetrags auf mehrere gleichzeitig oder nacheinander ausgeübte begünstigte Nebentätigkeiten ist zulässig.[3]

Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts wurde beseitigt und europarechtskonform auf sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU-/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeweitet.[4] Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auch auf nebenberufliche Tätigkeiten in der Schweiz ausgedehnt.[5] Die Gesetzeserweiterung gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen, also auch für Veranlagungszeiträume vor 2018, sofern der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Vortragstätigkeiten für Verbände oder Verlage fallen nicht unter die Steuerbefreiung, wenn der Leistungsempfänger weder eine steuerbegünstigte Körperschaft noch eine jur...

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