Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sind auch gesetzlich unfallversichert. Versichert ist dabei nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch der Weg zu oder von der Tätigkeit.

Der Unfallversicherungsschutz umfasst u. a.

  • ehrenamtliche Tätigkeiten in Bürgervereinen oder Fördervereinen (z. B. von Schwimmbädern, Kindergärten oder Schulen), sofern diese mit Zustimmung der Kommune tätig werden (z. B. Renovierung von Klassenräumen),
  • freiwillige Helfer einer Müllbeseitigungsaktion, die von der Gemeinde durchgeführt wird,
  • Tätigkeiten in Vereinen oder Verbänden von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, auch Aufsichtstätigkeit in einem Jugendlager der Pfadfinder oder die Beteiligung bei der Planung und Durchführung eines Pfarrfestes.
 
Praxis-Tipp

Beantragung einer freiwilligen Versicherung durch gemeinnützige Vereine

Für in Sportvereinen Tätige haben gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, für ihre gewählten Ehrenamtsträger (also z. B. für Vorstandsmitglieder) eine freiwillige Versicherung beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu beantragen.

Eine freiwillige Versicherung ist auch für Personen möglich, die sich in Gremien (oder Kommissionen) von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen (z. B. Gewerkschaften) ehrenamtlich engagieren.

Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten darüber hinaus noch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 und 12 SGB VII. Die Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtlich tätige Personen definiert § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB VII.

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