Bezüge, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden, bleiben steuerfrei, wenn sie bundesgesetzlich oder landesgesetzlich als Aufwandsentschädigung festgesetzt und im Haushaltsplan unter einem eigenen Titel aus Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind.[1]

Dieser großzügigen Steuerbefreiung liegt der Gedanke zugrunde, dass die öffentliche Hand für das Ehrenamt nur die entstehenden Aufwendungen ersetzt. Beispiele hierfür sind Aufwandsentschädigungen an Abgeordnete und Regierungsmitglieder.

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