Rz. 5

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG ist, dass die Bezüge zum einen

  • aus einer Bundeskasse oder aus einer Landeskasse gezahlt werden und
  • durch eine Rechtsnorm des Bundes oder eines Landes (Gesetz oder auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Rechtsverordnung) oder durch Beschluss der Bundes- oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind
  • und zum anderen jeweils im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes als Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind.

Die Notwendigkeit des ausdrücklichen Ausweises der Bezüge als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan gilt seit Vz 2014.[1] Das entspricht der vom BFH[2] verworfenen früheren Verwaltungsauffassung.

 

Rz. 5a

Sind die Bezüge entweder in einem Bundes- oder Landesgesetz oder in einer Bestimmung, die auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruht, als Aufwandsentschädigung festgesetzt, reicht der bloße Ausweis als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan aus. Im Fall der Festsetzung durch die Bundes- oder eine Landesregierung muss aus dem Haushaltsplan der Empfängerkreis und die Höhe der Aufwandsentschädigung erkennbar hervorgehen.[3]

 

Rz. 6

Weiterer als dieser formalen Voraussetzungen bedarf es für die in § 3 Nr. 12 S. 1 EStG enthaltene Steuerbefreiung von Gesetzes wegen nicht. Es besteht eine nicht widerlegbare Vermutung, dass dem Empfänger der festgesetzten Aufwandsentschädigung ein Aufwand in Höhe der Zuwendung entstanden ist. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist es folglich ohne Bedeutung, ob dem Empfänger der Aufwandsentschädigung nur ein geringerer oder überhaupt ein Aufwand erwachsen ist. Dementsprechend ist es dem FA untersagt, nachzuprüfen, ob im Einzelfall ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand in entsprechender Höhe auch tatsächlich gegeben ist.

 

Rz. 7

Der Begriff des (entschädigten) Aufwands in § 3 Nr. 12 S. 1 EStG umfasst – anders als § 3 Nr. 12 S. 2 EStG – nicht nur solche Aufwendungen, die dem Erwerb und damit der Erzielung von stpfl. Einkünften dienen; er bezeichnet vielmehr herkömmlicherweise jeden Vermögensabfluss, ohne dabei zwischen erwerbsbedingten Aufwendungen und solchen, die ihren Grund in der persönlichen Lebensführung des Empfängers finden, zu unterscheiden. Befreit werden sowohl Dienstaufwandsentschädigungen, die der Abgeltung des durch die Dienststellung verursachten persönlichen (auch Repräsentations-)Aufwands dienen, als auch Aufwandsentschädigungen zur Abgeltung sachlichen Aufwands.

 

Rz. 8

Begünstigt sind die Aufwandsentschädigungen des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin, der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder, der Bundes- und Landesminister, der Mitglieder des Bundesrates (hier fehlt es allerdings an einer bundesgesetzlichen Grundlage bzw. an einer bundesgesetzlichen Ermächtigung), der Präsidenten des BVerfG und der obersten Gerichtshöfe und der Leiter der obersten Bundes- und Landesbehörden. Auch die den Abgeordneten des Europaparlaments, des Bundestags und der Landtage nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen zur Abgeltung des mit dem Amt entstehenden Kosten (Büro, Porto-, Telefon- und Fahrtkosten, sog. Amtsausstattung) fallen unter § 3 Nr. 12 S. 1 EStG. § 3 Nr. 12 S. 1 EStG gilt auch für die Entschädigungen, die den Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin gewährt werden.[4]

 

Rz. 9

Aus einer Landeskasse aufgrund einer auf landesgesetzlicher Ermächtigung gezahlte steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind z. B. die Entschädigungen, die an Gerichtsvollzieher zur Abgeltung ihrer Bürokosten gezahlt werden.[5]Stellenzulagen (z. B. für Polizeibeamte) erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG nicht, weil sie weder als Aufwandsentschädigung festgesetzt noch im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind. Von der Justizverwaltung gezahlte Aufwandsentschädigungen i. S. v. § 1835a BGB an ehrenamtliche Betreuer werden nicht im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen und erfüllen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 1 EStG jedenfalls ab Vz 2014 nicht (vgl. Rz. 3, 5). Der vom Auswärtigen Amt für eine Tätigkeit als Sekundierter bzw. Mitarbeiter der EULEX Mission im Kosovo gezahlte pauschalierte Aufwandsersatz fällt nicht unter § 3 Nr. 12 EStG, weil er weder in einem Bundesgesetz, noch im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ausgewiesen ist.[6] Die Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind nicht nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG steuerfrei, weil sie keine Aufwandsentschädigungen sind.[7]

Rz. 10 bis 16 einstweilen frei

[1] G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.
[4] SenFin Berlin v. 27.1.2017, S 2337 – 1/2011.
[6] FG Baden-Württemberg v. 12.1.2017, 3 K 1670/15, EFG 2017, 888, Haufe-Index 10643837; Rev. als unbegründet zurückgewiesen durch BFH v. 28.3.2018, I R 10/17, BFH/NV 2018, 1073.
[7] BFH v. 31.1...

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