Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, wird ein Betreuer durch das Amtsgericht bestellt.[1] Diese ehrenamtlichen Betreuer erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 323 EUR jährlich. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt.[2]

Für diese Aufwandsentschädigungen kommt weder eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht.[3] Ehrenamtliche Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.[4]

Für diese Aufwandsentschädigungen gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG. Einnahmen sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR (bis 2020: 2.400 EUR) nicht überschreiten.

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