Für diese Aufwandsentschädigungen kommt eine Steuerbefreiung weder nach § 3 Nr. 12 EStG noch nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht. Ehrenamtliche Betreuer handeln wegen der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Vormundschafts- und Betreuungswesens im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.[1]

§ 3 Nr. 26b EStG enthält eine spezielle Steuerbefreiungsvorschrift, die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB aus folgenden Tätigkeiten enthalten:

  • als ehrenamtliche Vormünder i. S. d. §§ 1793 ff. BGB oder
  • als ehrenamtliche rechtliche Betreuer i. S. d. §§ 1896 ff. BGB oder
  • als ehrenamtliche Pfleger i. S. d. §§ 1909 ff. BGB.

Für solche Entschädigungen gilt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG. Sie sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) den Freibetrag i. H. v. 3.000 EUR nicht überschreiten.[2]

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