Steuerlich begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können deshalb auch solche Personen tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Studenten oder Rentner. Für die Prüfung der 1/3-Grenze ist jeweils der tatsächliche Tätigkeitszeitraum mit der Stundenzahl der Haupttätigkeit zu vergleichen. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass bei einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die 1/3-Grenze erfüllt ist. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen eine für seinen Tätigkeitsbereich höhere Stundenzahl für eine Vollzeitbeschäftigung nachzuweisen. Bei zeitlich befristeten unterjährigen Tätigkeiten kann die Nebenberuflichkeit nicht durch die Verteilung der geleisteten Stunden auf das gesamte Kalenderjahr erreicht werden. Eine Ausnahme besteht für ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt eingesetzt werden. Bei ehrenamtlichen Einsätzen in Ferien- und Freizeitlagern wird die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit unterstellt.

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Der zeitliche Umfang ist für die Frage, ob eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für jede einzelne Tätigkeit getrennt zu beurteilen.[1] Bei verschiedenartigen Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit getrennt zu prüfen, ob die geleistete Stundenzahl 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit nicht überschreitet.

Gleichartige Tätigkeiten sind dagegen für die Prüfung der 1/3-Grenze zusammenzurechnen. Tätigkeiten gelten als gleichartig, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen. Bei Lehrkräften im Schulbetrieb kann diese Abgrenzung schwierig sein.[2] Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist als Teil seiner Haupttätigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt, z. B. zusätzliche Schichtdienste im Hauptberuf ableistet.[3]

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