2.1.1 Zeitliche Abgrenzung der Nebenberuflichkeit

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Nebenberuflich können deshalb auch solche Personen tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Studenten oder Rentner. Für die Prüfung der 1/3-Grenze ist jeweils der tatsächliche Tätigkeitszeitraum mit der Stundenzahl der Haupttätigkeit zu vergleichen. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass bei einer Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die 1/3-Grenze erfüllt ist. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen eine für seinen Tätigkeitsbereich höhere Stundenzahl für eine Vollzeitbeschäftigung nachzuweisen. Bei zeitlich befristeten unterjährigen Tätigkeiten kann die Nebenberuflichkeit nicht durch die Verteilung der geleisteten Stunden auf das gesamte Kalenderjahr erreicht werden. Eine Ausnahme besteht für ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt eingesetzt werden. Bei ehrenamtlichen Einsätzen in Ferien- und Freizeitlagern wird die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit unterstellt.

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Der zeitliche Umfang ist für die Frage, ob eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für jede einzelne Tätigkeit getrennt zu beurteilen.[1] Bei verschiedenartigen Tätigkeiten ist für jede Tätigkeit getrennt zu prüfen, ob die geleistete Stundenzahl 1/3 der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit nicht überschreitet.

Gleichartige Tätigkeiten sind dagegen für die Prüfung der 1/3-Grenze zusammenzurechnen. Tätigkeiten gelten als gleichartig, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen. Bei Lehrkräften im Schulbetrieb kann diese Abgrenzung schwierig sein.[2] Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist als Teil seiner Haupttätigkeit anzusehen, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt, z. B. zusätzliche Schichtdienste im Hauptberuf ableistet.[3]

2.1.2 Übungsleiterfreibetrag

Bei einer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als

  • Übungsleiter,
  • Ausbilder,
  • Erzieher o. Ä.,
  • Pfleger in einer inländischen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen (karitativen) Einrichtung,
  • Künstler

bleiben von der hierfür gezahlten Vergütung insgesamt 3.000 EUR jährlich (bis 2020: 2.400 EUR) steuerfrei.[1] Der Betrag gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden.[2] Eine Aufteilung des Freibetrags auf mehrere gleichzeitig oder nacheinander ausgeübte begünstigte Nebentätigkeiten ist zulässig.[3]

Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts wurde beseitigt und europarechtskonform auf sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU-/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeweitet.[4] Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auch auf nebenberufliche Tätigkeiten in der Schweiz ausgedehnt.[5] Die Gesetzeserweiterung gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen, also auch für Veranlagungszeiträume vor 2018, sofern der jeweilige Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Vortragstätigkeiten für Verbände oder Verlage fallen nicht unter die Steuerbefreiung, wenn der Leistungsempfänger weder eine steuerbegünstigte Körperschaft noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.[6]

 
Hinweis

Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist der Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur insoweit zulässig, als die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit den steuerfreien Betrag von 3.000 EUR (Übungsleiterfreibetrag) überschreiten.[7] Liegen die Einnahmen unter dem Freibetrag, hat die Finanzverwaltung bislang den Abzug von Verlusten abgelehnt und die Einkünfte mit 0 EUR angesetzt. Ein darüber hinausgehender Kostenabzug, der zu einem Verlust führen würde, war ausgeschlossen.[8] Gleich in 2 Urteilen lässt der BFH nun aber eine Verlustberücksichtigung auch dann zu, wenn die Einnahmen unterhalb des Freibetrags liegen.[9] In den entschiedenen Fällen konnte deshalb ein als Sporttrainer tätiger Übungsleiter seine Aufwendungen insoweit abziehen, als sie seine (unter dem Übungsleiterfreibetrag liegenden) Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die nebenberufliche Tätigkeit nicht als Liebhaberei darstellt, sondern mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Urteile sind im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden und damit allgemein anwendbar. Sämtliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher u. a. können ihre Aufwendungen auch insoweit abziehen, als sie die unter dem Übungsleiterfreibetrag liegenden Einnahmen übersteigen.[10]

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