Die ehrenamtliche Tätigkeit ist regelmäßig als Auftrag i. S. d. § 662 BGB ausgestaltet. Das Auftragsverhältnis enthält eine einseitige Leistungsverpflichtung des ehrenamtlich Tätigen. Es handelt sich somit nicht um eine bloße Gefälligkeit, die der ehrenamtlich Tätige erbringt, sondern er ist rechtlich bindend zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Das Ehrenamt wird unentgeltlich ausgeübt, d. h. der Auftraggeber ist nicht zu einer Gegenleistung für die erbrachten Dienste verpflichtet.

 
Hinweis

Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis[1]

Die Abgrenzung einer ehrenamtlichen Tätigkeit zum Arbeitsverhältnis wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts beurteilt. Maßstab sind dabei die allgemeinen Abgrenzungskriterien, die in § 611a BGB aufgeführt sind. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber wiederum ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Das Arbeitsverhältnis ist daher auf den Austausch wechselseitiger Leistungen ausgerichtet. Die ehrenamtliche Tätigkeit enthält hingegen nur eine einseitige Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen.

Der Auftrag kann nach § 671 Abs. 1 BGB von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Damit wird der nur einseitigen Verpflichtung des ehrenamtlich Tätigen Rechnung getragen. Ihm wird die Möglichkeit eingeräumt, sich grundsätzlich jederzeit von der Zusammenarbeit zu lösen.

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