Zunächst sind die zu leistenden Arbeiten vertraglich konkret zu beschreiben. Allein die Formulierung "Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten im Betrieb, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung und des Zahlungsverkehrs" reicht nicht aus. Sie lässt den tatsächlichen Umfang der Arbeit nicht erkennen. Wie bei Verträgen zwischen Fremden ist für das Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten/Lebenspartner die Arbeitszeit festzulegen und nachzuweisen; insbesondere, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. So ist es z. B. unter Fremden nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet und es ihm alleinig überlassen bleibt, wann er die Arbeit im Einzelnen zu leisten hat.[1] Diese strengen Grundsätze sind auch bei einer Teilzeitbeschäftigung zu beachten.[2]

Dabei hängt die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Vor allem aber ist der Umstand, dass ein Ehegatte/Lebenspartner unbezahlte Mehrarbeit leistet, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung.[3] Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt.

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