(1) Mitwirkungspflichten

Der Arbeitnehmer hat alle Änderungen, die die Höhe der Leistung und deren Dauer beeinflussen können, dem Arbeitgeber bzw. der Ausgleichskasse/gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien unverzüglich anzuzeigen (§ 11 Abs. 1). Der Arbeitgeber bestätigt mit dem Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen bzw. auf Vorabentscheidung, den in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen zu haben. Die Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers als Empfänger der Leistungen nach dem AtG ergeben sich aus den §§ 60 ff Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer Leistungen nach § 10 Abs. 2 unmittelbar von der BA erhält.

 

(2) Verschulden des Arbeitnehmers

§ 11 Abs. 2 Satz 1 bestimmt die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers. Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers und der unrechtmäßigen Leistungsgewährung an den Arbeitgeber muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Leichte Fahrlässigkeit verpflichtet den Arbeitnehmer nicht zur Erstattung der Leistung.

Wurden Leistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 durch die BA unmittelbar an den Arbeitnehmer zu Unrecht erbracht, finden die §§ 45, 48, 50 SGB X (und nicht § 11 Abs. 2) Anwendung.

 

(3) Verschulden des Arbeitgebers

Ist der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 1 nachgekommen und hat der Arbeitgeber/die Ausgleichskasse versäumt, die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen gegenüber der BA zu erfüllen, finden in Bezug auf den Arbeitgeber die §§ 45, 48, 50 SGB X Anwendung. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den ihm nach § 60 SGB I obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deshalb Leistungen nach § 4 zu Unrecht gewährt werden.

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