10.2.1 BA tritt bei Bezug von Krankengeld (u.a. Leistungen) an die Stelle des Arbeitgebers

 

(1) Bezug von Krankengeld

Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht sozialversicherungspflichtig. Sie werden bei der Bemessung des

  • Krankengeldes
  • Versorgungskrankengeldes
  • Verletztengeldes
  • Übergangsgeldes

nicht berücksichtigt. Deshalb tritt in Fällen des Bezuges einer solchen Entgeltersatzleistung die BA an die Stelle des Arbeitgebers (§ 10 Abs. 2 Satz 1) und leistet den Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt unmittelbar an den Arbeitnehmer.

 

(2) Bezug von Krankentagegeld

Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, können - in Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungsvertrag - eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung (Krankentagegeld) erhalten. Die Aufstockungsleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 auch an Arbeitnehmer zu erbringen, die bei Arbeitsunfähigkeit während der Altersteilzeitarbeit Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten. Sieht der private Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Krankentagegeld vor, scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 2 aus. Zu den rentenrechtlichen Besonderheiten vgl. DA Abs. 3 und DA 5.2.1 sowie DA 5.2.4 Verfahren.

 

(3) Antragspflichtversicherung

Zusätzliche Beiträge aus dem Unterschiedsbetrag gem. § 163 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB VI für Bezieher von Krankentagegeld (vgl. DA Abs. 2) erfordern einen Grundbeitrag. Für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, der Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, zahlt die Krankenkasse Pflichtbeiträge aufgrund des Krankengeldbezuges. Ein Arbeitnehmer, der kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, muss daher über die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für den Grundbeitrag sorgen, damit die BA oder der Arbeitgeber den für die Altersteilzeit maßgebenden zusätzlichen Beitrag aus dem Unterschiedsbetrag zahlen kann. Der Grundbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen (§ 170 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI). Für Arbeitnehmer, die Krankentagegeld beziehen und keinen Antrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI stellen, können – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – allein die Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) erbracht werden.

 

(4) Krankenversicherung der Landwirte

§ 10 Abs. 2 Satz 1 findet grundsätzlich entsprechende Anwendung für ältere Arbeitnehmer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte sind und Krankengeld deshalb nicht erhalten (§ 10 Abs. 3).

 

(5) vorheriger Leistungsanspruch des Arbeitgebers

§ 10 Abs. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn die BA für den Arbeitnehmer bereits einmal Leistungen nach § 4 an den Arbeitgeber erbracht hat (d.h., dass u.a. die Wiederbesetzung rechtswirksam erfolgt sein muss). Bei Bezug von Krankengeld bzw. einer dem Krankengeld vergleichbaren Leistung (nicht Krankentagegeld) darf für die Bemessung dieser Leistung ausschließlich das Entgelt für die Altersteilzeit herangezogen worden sein. Aufstockungsleistungen nach § 10 Abs. 2 sind auch dann weiterhin von der BA zu erbringen, wenn während der Zeit des Bezuges von Krankengeld (einer vergleichbaren Leistung) oder Krankentagegeld die ursprünglich rechtswirksam erfolgte Wiederbesetzung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

 

(6) Höchstförderzeitraum

Im Übrigen darf durch die Leistungen nach § 10 Abs. 2 der Höchstförderungszeitraum von 6 Jahren nicht überschritten werden.

 

(7) RV-Beiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dem individuellen Versichertenkonto beim zuständigen Rentenversicherungsträger direkt gutgeschrieben. Siehe hierzu auch DA 5.2.4 Verfahren.

 

(8) Keine Berücksichtigung im Erstattungsverfahren nach § 12 i.V.m. § 4

Trägt im Falle des Bezuges von Krankengeld (einer vergleichbaren Leistung) oder Krankentagegeld allein die BA die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, sind diese im Erstattungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 4 auszuklammern (zum Antragsverfahren siehe DA 12.2 Abs. 4). Dies geschieht bei vereinbarter Nacharbeit automatisch, da erst im Anschluss hieran die förderrechtlich wirksame Wiederbesetzung vorgenommen werden kann und erst im Anschluss an die Nacharbeit Leistungen gem. § 4 gewährt werden. In Fällen, in denen keine Nacharbeit vereinbart wurde, der Arbeitgeber also Wertguthaben für die Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitnehmers einstellt, beginnt die Freistellungshase grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt, zu dem auch die rechtswirksame Wiederbesetzung vorgenommen werden muss. Um den Zeitraum mit Bezug von Krankengeld in der Arbeitsphase und Gewährung von Leistungen gem. § 10 Abs. 2 in der Freistellungsphase...

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