Bleibeverpflichtungen werden grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die vereinbarte Bleibezeit nicht eingehalten wird.

 
Achtung

Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen

Rückzahlungsvereinbarungen für die Ausbildungskosten sind nur bei praxisintegrierten dualen Studiengängen zulässig. Für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge gilt dagegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Diese Vorschrift verbietet die Vereinbarung von Entschädigungszahlungen von Seiten des Auszubildenden für die Berufsausbildung. Der Arbeitgeber darf dem dualen Studenten in diesem Fall also keine Kosten auferlegen, die ihm als Ausbildenden bei der Ausbildung entstanden sind. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind aber die Studiengebühren, da es sich hierbei nicht um Kosten der Berufsausbildung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG handelt. Sofern diese Kosten durch den Arbeitgeber übernommen werden, können sie auch bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen per Rückzahlungsklausel zurückgefordert werden.

Für die Rechtswirksamkeit von Rückforderungsklauseln gelten einige Voraussetzungen:

  1. Sie müssen den Anforderungen des AGB-Rechts nach §§ 305 ff. BGB genügen, dürfen also z. B. nicht intransparent sein.[1]
  2. Die Höhe der Rückzahlung muss angemessen sein. Die Angemessenheit kann der Arbeitgeber z.B. durch Kürzung der Rückzahlungspflicht in Raten sicherstellen. Dabei verringert sich die Rückzahlung jeweils um die Zeit der Beschäftigung nach Abschluss des Studiums.
  3. Wichtig ist schließlich, dass die Rückzahlungsverpflichtung nur für den Fall gilt, dass der Student tatsächlich ein entsprechendes Stellenangebot erhält und die Beschäftigung aus eigenem Antrieb bzw. eigener Veranlassung ausschlägt oder vorzeitig beendet. Wenn die Beendigung aus der Sphäre des Arbeitgebers resultiert (z. B. betriebsbedingte Kündigung[2]), darf der duale Student nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein.

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