In der Praxis existieren vor allem drei Formen des dualen Studiums mit unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen:

  1. Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf. Für die Beschäftigung gelten damit die Regeln des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
  2. Studenten eines praxisintegrierten dualen Studiums durchlaufen dagegen ein Studium mit hohem Praxisanteil. Im Beschäftigungsverhältnis genießen die Studenten Arbeitnehmerrechte wie die übrigen Mitarbeiter auch, die Schutzvorschriften des BBiG braucht der Arbeitgeber hier aber nicht zu beachten.
  3. Bei einem berufsintegrierenden dualen Studium ist der Student i. d. R. in Voll- oder Teilzeit beschäftigt und studiert parallel.

Bei der Frage, welche Variante im konkreten Fall vorliegt, muss sich der Arbeitgeber an der für den Studierenden geltenden Hochschulsatzung orientieren. Diese definiert die Ausbildung i. d. R. klar entweder als praxisintegriertes, als berufsintegriertes oder ausbildungsintegriertes duales Studium.

1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium

Im Rahmen des ausbildungsintegrierten dualen Studiums absolviert der Student eine vollwertige Ausbildung. Häufig wird ein Bachelorstudium mit einer staatlich anerkannten Ausbildung kombiniert. Im Hinblick auf den Ausbildungsteil, der in einem Unternehmen stattfindet, gilt uneingeschränkt das BBiG. Daraus resultieren für das Beschäftigungsverhältnis einige Sondervorschriften.

 
Praxis-Beispiel

Sondervorschriften

  1. Die Probezeit beträgt im Ausbildungsverhältnis höchstens vier Monate.[1]
  2. Nach Ende der Probezeit darf der Arbeitgeber nur noch außerordentlich und unter Angabe der Gründe kündigen.[2]
  3. Bei Anordnung von Kurzarbeit muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen das übliche Gehalt weiterzahlen.[3]
  4. Es gilt das Mindestentgelt für Auszubildende nach § 17 BBiG.

1.2 Praxisintegriertes duales Studium

Ziel des praxisintegrierten dualen Studiums ist allein der Hochschulabschluss. Dementsprechend gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des BBiG ausgeschlossen für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Studenten praxisintegrierter dualer Studiengänge sind somit keine Auszubildenden. In der Rechtsprechung und Praxis herrscht Einigkeit darüber, dass für die Praxisanteile des dualen Studiums die Arbeitnehmerrechte uneingeschränkt gelten.[1] Der Arbeitgeber kann damit z. B. eine Probezeit von maximal 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen festlegen.

 
Praxis-Tipp

Studienmodelle

Im Rahmen eines dualen Studiums gibt es unterschiedliche Studienmodelle. Das häufigste in der Praxis angewandte Modell ist das Blockmodell, bei welchem sich die theoretischen mit den praktischen Phasen in größeren Abständen abwechseln (z. B. in einem Zeitraum von 3 Monaten). In der Regel lernen die Studenten während der Praxisphasen unterschiedliche Bereiche und Tätigkeiten im Unternehmen kennen, damit die Inhalte des Studiums auch in der Praxis ganzheitlich abgedeckt werden .

 
Hinweis

Entgelt

Auch das Entgelt, sowie die Frage, ob dieses nur während der Praxisphasen oder durchgehend gezahlt wird, muss grundsätzlich frei verhandelt werden. Das gilt zumindest, solange die kooperierende Hochschule hierzu keine verbindlichen Bestimmungen trifft. Der Arbeitgeber sollte bei der Festlegung des Entgelts bedenken, dass ein duales Studium sehr zeitaufwändig ist und dem Studenten kaum Zeit lässt, einen Nebenjob anzunehmen. Eine angemessene Vergütung ist deshalb wichtig. Als Orientierung kann beispielsweise der BAföG-Höchstsatz herangezogen werden. Keine zwingende, jedoch übliche Leistung, ist die zusätzliche Übernahme der Studiengebühren, die sich i. d. R. zwischen 300 und 500 EUR monatlich bewegen.

Bei der Vertragsgestaltung sind Arbeitgeber und dualer Student weitgehend frei. Aus dem Vertrag sollte allerdings eindeutig hervorgehen, dass es sich um die Durchführung von Praxisphasen im Rahmen eines Hochschuldstudiums handelt. Wie bei regulären Arbeitsverträgen müssen sich die einzelnen Klauseln am Prüfungsmaßstab des AGB-Rechts[2] messen lassen.

1.3 Berufsintegriertes duales Studium

Bei einem berufsintegrierenden dualen Studium bilden sich Arbeitnehmer über ein begleitendes Studium weiter. Der Beschäftigte reduziert hier normalerweise seine bisherige Arbeitszeit in Absprache mit seinem Arbeitgeber und nutzt die so entstandene Zeit für das Studium. Viele berufsintegrierende duale Studiengänge sind ohne Fachhochschul- oder allgemeine Hochschulreife möglich und werden teilweise nicht nur mit Bachelorabschluss, sondern auch mit Masterabschluss angeboten. Ziel dieser Studienform ist, die Lerninhalte eng auf die beruflichen Anforderungen abzustimmen (z.B., indem zum Beruf passende Module gewählt oder berufliche Problemstellungen in wissenschaftlichen Arbeiten gelöst we...

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