(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) 1In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
2. |
der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), |
3. |
der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 beauftragten Arztes, |
4. |
die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden, |
5. |
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft, |
6. |
der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck, |
7. |
die zu erwartenden Bodenverhältnisse. |
2Ihr sind als Unterlagen beizufügen:
1. |
eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblatts, |
2. |
einen Lageplan der Arbeitsstelle, |
3. |
eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft, |
4. |
Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen, |
5. |
Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1. |
(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(4) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 oder nach Absatz 3 elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
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