Besteht im Falle der Auslandstätigkeit mit dem betreffenden Land kein DBA und fällt der Arbeitslohn auch nicht unter den Auslandstätigkeitserlass, steht das Besteuerungsrecht in vollem Umfang der Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat zu. In diesem Fall ist der auf das Ausland entfallende Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung in gleicher Weise wie Inlandsbezüge anzusetzen.

Andererseits enthält das Einkommensteuergesetz Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbelastung des Arbeitnehmers. Die Doppelbesteuerung kann durch Anrechnung der auf den ausländischen Arbeitslohn entfallenden im Ausland bezahlten Steuer vermieden werden.[1] Die Anrechnung der ausländischen Steuer nach dem Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass es sich hierbei um eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer handelt.[2]

Berechnung der anrechenbaren ausländischen Steuer

Die ausländische Steuer kann u. U. nicht in vollem Umfang auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Bei der Anrechnung ist die ausländische Steuer auf den Betrag zu begrenzen, welcher der deutschen Steuer für die ausländischen Einkünfte entspricht. Zur Ermittlung des maximalen Anrechnungsbetrags wurde die Vorschrift des § 34c Abs. 1 EStG angepasst.[3] Seit 2015 gilt für die Steueranrechnung der durchschnittliche Einkommensteuersatz, der sich für das zu versteuernde Einkommen (inkl. der Auslandseinkünfte) ergibt. Anzurechnen sind die ausländischen Steuerbeträge höchstens bis zur durchschnittlichen tariflichen Einkommensteuer, die sich für die ausländischen Einkünfte ergibt.[4] Die anrechenbare ausländische Steuer kann mit folgender Formel ermittelt werden:

Ausländische Einkünfte × durchschnittlicher Steuersatz = anrechenbarer anteiliger Höchstbetrag

In die Anrechnung darf nur derjenige ausländische Steuerbetrag einbezogen werden, der keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt, unabhängig davon, ob dieser bei der ausländischen Steuerbehörde geltend gemacht wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der anrechenbaren ausländischen Steuer

Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 EUR. Darin sind ausländische Dividendeneinkünfte aus Frankreich i. H. v. 2.500 EUR enthalten. Der Steuerpflichtige weist nach, dass hiervon – nach Saldierung mit Erstattungsansprüchen – 375 EUR Quellensteuer einbehalten wurde.

Ergebnis: Für ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 EUR ergibt sich nach der Splittingtabelle 2023 eine durchschnittliche Steuerbelastung von 1,976 %. Nach der Anrechnungsformel bestimmt sich die anrechenbare ausländische Steuer wie folgt:

2.500 EUR (ausländische Einkünfte) × 1,976 % = 49,40 EUR

Die ausländische Quellensteuer von 375 EUR ist danach nur i. H. v. 49,40 EUR anrechenbar.

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