Eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist kraft Weisungsrechts dann möglich, wenn der neue Arbeitsplatz den Tätigkeitsmerkmalen des alten entspricht bzw. die Zuweisung der neuen Tätigkeit arbeitsvertraglich möglich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, im Rahmen des Direktions- oder Weisungsrechts den Mitarbeiter an einen Standort im Ausland zu versetzen, wenn es diesbezüglich keine Einschränkungen durch anderweitige Vereinbarungen gibt.[1]

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