Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die private Nutzung des Dienstwagens in den Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. Das Recht zur privaten Nutzung endet also im Regelfall nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung.[1] Gleichwohl können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung der Dienstwagen weiter privat genutzt werden kann. Sofern ein Arbeitnehmer während des Bezugs von Krankengeld seinen Dienstwagen weiterhin für Privatfahrten benutzen darf, ist zu prüfen, ob der SV-Freibetrag überschritten wird. Der höchstmögliche SV-Freibetrag[2] ist die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld zzgl. der Freigrenze von 50 EUR. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, ergibt sich durch die Begrenzung des Brutto-Krankengeldes und den davon vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteilen eine erhebliche Differenz. Gewährt der Arbeitgeber daneben keine anderen Zuschüsse zum Krankengeld, sind für den geldwerten Vorteil aus der Weiternutzung des Dienstwagens während des Krankengeldbezugs häufig keine Beiträge zu entrichten.

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagen und Krankengeld

Beispiel wie oben.

 
KG-Berechnung:
4.550 EUR : 30 = 151,67 EUR
 
davon 70 % = 106,17 EUR  
3.210 : 30 = 107,00 EUR  
davon 90 % = 96,30 EUR  
96,30 EUR < 106,17 EUR; kalendertägliches Brutto-KG: 96,30 EUR
Beiträge vom KG:    
PV (1,7 % von 96,30 EUR) = 1,64 EUR  
RV (9,3 % von 96,30 EUR) = 8,96 EUR  
ALV (1,30 % von 96,30 EUR) = 1,25 EUR  
kalendertägliches Netto-KG: 84,45 EUR  
monatliches Netto-Krankengeld (84,45 EUR x 30) = 2.533,50 EUR
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt = 3.210,00 EUR
SV-Freibetrag (3.210,00 EUR – 2.533,80 EUR) = 676,50 EUR

Da der geldwerte Vorteil für die Weiternutzung des Dienstwagens (360 EUR) den SV-Freibetrag nicht überschreitet, ist er während des Krankengeldbezugs kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei.

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