Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist der SV-Freibetrag die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und dem Krankentagegeld. Übersteigt der geldwerte Vorteil aus der Weiternutzung des Dienstwagens während des Bezugs von Krankentagegeld die Differenz um mehr als 50 EUR, kommt es zur Beitragspflicht. Beitragspflichtig ist dann der Betrag, der den SV-Freibetrag übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Dienstwagen und Krankentagegeld

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt i. H. v. 5.000 EUR. Daneben steht ihm ein Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil dafür beträgt 420 EUR monatlich. Sein monatliches (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt beträgt 3.030,81 EUR. Die private Nutzung des Dienstwagens ist auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gestattet. Er erhält ein kalendertägliches Krankentagegeld i. H. v. 95 EUR.

 
monatliches Netto-Krankentagegeld (95 EUR x 30) = 2.850,00 EUR  
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt = 3.030,81 EUR  
SV-Freibetrag = 180,81 EUR  
Der SV-Freibetrag wird durch den geldwerten Vorteil für die Weiternutzung des Dienstwagens monatlich um (420 EUR – 180,81 EUR =) 239,19 EUR überschritten. Er übersteigt auch die Freigrenze von 50 EUR. Daher sind auch während der Zeit der Zahlung von Krankentagegeld weiterhin Beiträge von 239,19 EUR monatlich (kalendertäglich: 7,97 EUR) zu entrichten.

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