2.6.1 Abgegoltene Fahrzeugkosten

Die pauschale Erfassung der Privatnutzung des Dienstwagens mit 1 % des Bruttolistenpreises beinhaltet sämtliche durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen. Erstattet der Arbeitgeber darüber hinausgehende Kosten, liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor.

Zu den durch die 1-%-Methode abgegoltenen Kosten gehören nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen. Bestandteile der Gesamtkosten sind deshalb insbesondere

  • die Absetzungen für Abnutzung (AfA) oder ersatzweise
  • die Leasing- und Leasingsonderzahlungen[1]
  • die Betriebsstoffkosten,
  • die Wartungs- und Reparaturkosten,
  • die Kfz-Steuer,
  • Beiträge zu Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen und
  • Zinsen für Anschaffungskredite.

2.6.2 Keine Abgeltung mittelbarer Fahrzeugkosten

Nur mittelbar durch die Fahrzeugnutzung veranlasst und deshalb nicht abgegolten durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts sind:

  • Park- und Straßennutzungsgebühren, z. B. Vignetten oder Mautgebühren[1]
  • ADAC-Schutzbrief,
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen und
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

Kostenübernahme durch Arbeitgeber führt zu geldwertem Vorteil

Ersetzt der Arbeitgeber diese Kosten, etwa für eine Vignette oder Mautgebühren, liegt zusätzlicher lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sofern diese Aufwendungen nicht mit einer beruflichen Reisetätigkeit zusammenhängen und deshalb zu den lohnsteuerfreien Reisenebenkosten gehören.[2]

2.6.3 Außergewöhnliche Fahrzeugkosten, Unfallkosten

Außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten eines Unfallschadens, sind keine Aufwendungen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen.[1] Unfallkosten auf einer Privatfahrt sind danach nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten, sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zusätzlicher geldwerter Vorteil bei privater Unfallfahrt

Ein Arbeitnehmer nutzt einen Dienstwagen, der nach der 1-%-Regelung versteuert wird. Im Winter kommt er auf einer Privatfahrt bei Glatteis von der Fahrbahn ab. Am Dienstwagen entsteht ein Schaden von 4.000 EUR. Nach Abzug der Kaskoversicherung verbleibt dem Arbeitgeber von den Reparaturkosten ein Eigenanteil i. H. v. 600 EUR.

Ergebnis: Für den Privatunfall ist neben der 1-%-Methode ein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen. Die Reparaturkosten zählen zu den außergewöhnlichen Fahrzeugkosten und sind nicht mit der 1-%-Monatspauschale durch die Dienstwagenbesteuerung abgegolten. Im Unfallmonat ist dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Sachbezug in Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Unfallkosten von 600 EUR zuzurechnen und nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Unfall unter Alkoholeinfluss

Beruflich veranlasste Unfälle bleiben beim geldwerten Vorteil außer Ansatz. Eine Ausnahme gilt für Trunkenheitsfahrten, wenn der Unfall auf Alkoholeinfluss beim Arbeitnehmer zurückzuführen ist. In diesem Fall wandelt sich die Dienstwagenüberlassung in eine Privatfahrt um, auch wenn sich der Unfall während einer dienstlichen Auswärtstätigkeit ereignet.[3]

Vereinfachungsregelung für Unfallkosten bis 1.000 EUR

Aus praktischen Erwägungen wurde eine Vereinfachungsregelung in die Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommen. Reparaturkosten bis zu einem Bruttobetrag von 1.000 EUR (inklusive Mehrwertsteuer) dürfen weiterhin in die Gesamtkosten des Dienstwagens einbezogen werden. Im Rahmen der Kleinbetragsgrenze erhöhen Unfallkosten damit nicht den nach der 1-%-Methode berechneten geldwerten Vorteil für die Dienstwagenbesteuerung. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.

Bei der Berechnung der 1.000-EUR-Grenze sind ebenso Erstattungen zu berücksichtigen, auch wenn der Zufluss der Versicherungsleistung in späteren Jahren erfolgt. Die Lohnsteuer-Richtlinien regeln hierzu[4], dass die Schadensersatzforderung um Erstattungsleistungen von dritter Seite zu vermindern ist, sodass ein gesonderter geldwerter Vorteil im Normalfall nur in Höhe des Eigenanteils (= versicherungsrechtlich vereinbarter Selbstbehalt) des Arbeitgebers besteht. Hat der Arbeitgeber ausnahmsweise auf den Abschluss einer Kaskoversicherung verzichtet, ist aus Vereinfachungsgründen ein fiktiver Selbstbehalt von 1.000 EUR zu unterstellen. Der geldwerte Vorteil in Höhe des Schadensersatzverzichts kann deshalb auch in Fällen ohne Kaskoversicherung max. 1.000 EUR betragen. Damit kommt die Vereinfachungsregelung (Wahlrecht) auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber auf den Abschluss einer Versicherung verzichtet oder eine Versicherung mit einem Selbstbehalt von mehr als 1.000 EUR abgeschlossen hat.

Verzicht auf Schadensersatz führt zu Arbeitslohn

Eine Ausnahme besteht für Trunkenheitsfahrten, bei denen der fiktive Selbstbehalt keine Anwendung findet. Verzichtet der Arbeitgeber auf einen ihm zustehenden Schadensersatzanspruch, etwa bei T...

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