Begünstigt durch diese Sonderregelung sind auch Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausschließlich für Tage einer Rufbereitschaft zusteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Fahrzeugüberlassung durch Arbeitgeber in Ausnahmefällen kein Arbeitslohn

Arbeitnehmer eines städtischen Versorgungsbetriebs müssen jeden Monat eine wöchentliche Rufbereitschaft ableisten. Während dieser Woche erhalten die Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb einen Dienstwagen, um jederzeit einsatzbereit zu sein.

Ergebnis: Der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, da die Dienstwagenüberlassung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, sie stellt mangels Entlohnungscharakter keinen Arbeitslohn dar.[2]

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