Der Zuschlag für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist auch zu erheben, falls der Arbeitnehmer seine arbeitstägliche Strecke zum Betrieb im "Park-and-Ride-System" zurücklegt. Wird der überlassene Dienstwagen nur für eine Teilstrecke eingesetzt, weil der Arbeitnehmer für den übrigen Weg zum Arbeitgeber öffentliche Verkehrsmittel benutzt, ist nach bisheriger Besteuerungspraxis der Finanzämter gleichwohl der Ermittlung des geldwerten Vorteils die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.[1]

 
Praxis-Tipp

Nutzungsverbot als Ausweg

Eine Beschränkung der Zuschlagsberechnung auf die mit dem Dienstwagen zurückgelegte Entfernung ist dann zulässig, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug ausdrücklich nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt. Die weitergehende Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss dem Arbeitnehmer untersagt sein. Ein entsprechendes Nutzungsverbot muss der Arbeitgeber nicht überwachen.[2]

Beschränkung des 0,03-%-Zuschlags auf Teilstrecke

Die Begrenzung auf die tatsächliche Fahrstrecke gilt auch dann, wenn die weitergehende Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich nicht untersagt ist. Auch ohne Nutzungsverbot ist die Berechnung des Zuschlags von 0,03 % nach der tatsächlich zurückgelegten Teilstrecke zulässig, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er den Dienstwagen ausschließlich für den Weg von der Wohnung zum jeweiligen Bahnhof einsetzt.[3] Ausreichend ist es bereits, wenn eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird, aus der sich eine tatsächliche Nutzung des Dienstwagens nur für den Weg von der Wohnung zum jeweiligen Bahnhof ergibt. In diesem Fall ist der Zuschlag von 0,03 % ausschließlich nach den Entfernungskilometern der Teilstrecke zu berechnen, für die der Dienstwagen tatsächlich eingesetzt wird.[4] Zur Beweisvorsorge sollte der Arbeitgeber die Jahresfahrkarte nach Ablauf des Jahres als Beleg zum Lohnkonto nehmen.

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