Für E-Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 2018 werden die insgesamt für das Elektro-Dienstfahrzeug entstandenen Kosten um einen pauschalen Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität gekürzt. Die Kürzung ist auf max. 10.000 EUR begrenzt. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung nach 2013 wird der pauschale Abschlag seit 2014 sukzessive um jährliche 50 EUR abgeschmolzen, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährliche 500 EUR. Diese Bonusregelung ist auf Elektrofahrzeuge begrenzt, die bis zum 31.12.2022 angeschafft oder geleast werden.

Die Kürzung umfasst den gesamten Zeitraum der Dienstwagenüberlassung. Der Umfang der Kürzung bestimmt sich nach dem jeweiligen Anschaffungsjahr bzw. bei der Anschaffung von Gebrauchtfahrzeugen bis 31.12.2022 nach dem Jahr der Erstzulassung des Dienstwagens. Die einzelnen Abschläge in Abhängigkeit des Anschaffungsjahres können der folgenden Tabelle entnommen werden:

 
Jahr der Anschaffung Kürzung pro kWh Batteriekapazität Höchstbetrag der Kürzung
2013 und früher 500 EUR pro kWh 10.000 EUR
2014 450 EUR pro kWh 9.500 EUR
2015 400 EUR pro kWh 9.000 EUR
2016 350 EUR pro kWh 8.500 EUR
2017 300 EUR pro kWh 8.000 EUR
2018 250 EUR pro kWh 7.500 EUR
2019

200 EUR pro kWh/

50-%-Ansatz[1]

7.000 EUR/

keine Obergrenze
2020

150 EUR pro kWh/

50-%-Ansatz[2] bzw. 25-%-Ansatz[3]

6.500 EUR/

keine Obergrenze
2021

100 EUR pro kWh/

50-%-Ansatz[4] bzw. 25-%-Ansatz[5]

6.000 EUR/

keine Obergrenze
2022

50 EUR pro kWh/

50-%-Ansatz[6] bzw. 25-%-Ansatz[7]

5.500 EUR/

keine Obergrenze
2023 bis 2030 50-%-Ansatz[8] bzw. 25-%-Ansatz[9] keine Obergrenze

Für Anschaffungen seit 2023 kommt keine Kürzung anhand pauschaler Abschläge pro kWh der Batteriekapazität mehr infrage.

[1] S. Abschn. 4.3.
[2] S. Abschn. 4.3.
[3] S. Abschn. 4.4.
[4] S. Abschn. 4.3.
[5] S. Abschn. 4.4.
[6] S. Abschn. 4.3.
[7] S. Abschn. 4.4.
[8] S. Abschn. 4.3.
[9] S. Abschn. 4.4.

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